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 § Kostenfragen

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Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen.

Bei Beratungen sollte eine schriftliche Gebührenvereinbarung getroffen werden; ansonsten gilt “das Übliche” nach den Vorschriften des BGB. Eine Erstberatung liegt in unserer Kanzlei in der Regel je nach Zeitbedarf und Bedeutung der Sache bis zu 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (MWSt.). Das kann verhandelt werden.

Bei außergerichtlicher Tätigkeit kann eine Vergütung vereinbart werden.

Bei Forderungseinzug für Unternehmen sind Sonderkonditionen vereinbar wie z.B. Pauschalvergütungen. Sprechen Sie uns an. Wir wollen Ihnen Nutzen bringen.

Im Übrigen richten sich Rechtsanwaltsgebühren in Zivilsachen, Arbeitsrechtssachen, Familiensachen und weiteren Rechtssachen nach dem Gegenstandswert oder dem Streitwert. Dies ist der Wert des Gegenstandes, der gefordert, abgewehrt oder sonst behandelt werden soll.

      Beispiel: Sie haben eine Geldforderung von 5.000,00 EUR gegen einen Dritten; dies ist der Gegenstandswert, wonach die Gebühren des Rechtsanwalts, aber auch die Kosten des Gerichts berechnet werden.

Wir rechnen Ihnen vor der Mandatsübernahme die möglichen Kosten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens sowie das voraussichtliche Prozeßkostenrisiko nach Ihren Wertangaben aus.

Verteidigergebühren sind Betragsrahmengebühren, in Einzelfällen kommt eine Honorarvereinbarung in Betracht.

Auch die Kosten der Verteidigung besprechen wir vor Mandatserteilung.

Wir holen für Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage ein. Die Deckungsanfrage ist eine Serviceleistung ohne Berechnung.

Prozeßkostenhilfe: Wer weder eine Rechtsschutzversicherung unterhält noch über genügend eigene Mittel zur Deckung von Prozeßkosten verfügt, kann bei dem Gericht der Hauptsache Prozeßkostenhilfe beantragen. Diese wird auf Antrag, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirschaftlichen Verhältnisse nebst Einkommensunterlagen, Mietnachweis usw. beigefügt werden muß, gewährt, wenn das Gericht die Bedürftigkeit feststellt. Wir prüfen das für Sie vorab.

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Die Vorausetzungen werden geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen beantragen wir für Sie Verfahrenskostenhilfe. Bei beabsichtigtem Ehescheidungsantrag ist die Prüfung obligatorisch.

Beratungshilfe: Wir prüfen für Sie, ob Ihnen ggf. Beratungshilfe aus der Staatskasse zusteht, wenn Sie Bedürftigkeit nachweisen.

 

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