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§ Arbeitsrecht

Tel.: 05681-5552

Arbeitsrecht

Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? Dann finden Sie auf dieser Seite wichtige Hinweise.

Arbeitsrecht ist Schwerpunkt unserer Tätigkeit.

Kündigung:

Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt, der sich intensiv mit Arbeitsrecht befasst, aufsuchen.

Die einzige Möglichkeit für Arbeitnehmer, sich gegen eine Kündigung zu wehren, besteht in der Kündigungsschutzklage gemäß § 4 des Kündigungs-schutzgesetzes (KSchG). Diese Klage muß innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der (schriftlichen) Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes oder anderer Schutzvorschriften wie Schwerbehindertenschutz usw. vorliegen.

Arbeitsgerichtsprozesse führen wir seit mehr als 18 Jahren; wir sind es gewohnt, uns mit aller Kraft für Ihre Rechte und Belange einzusetzen.

Dr.D.Bickel

Dr. Dietrich Bickel

 Rechtsanwalt

Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis:

Selbstverständlich führen wir für Sie Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, über eine Beendigungsregelung mit Abfindung, über die Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses und über Urlaubsabgeltung, Auszahlung von Überstundenvergütung und andere Ansprüche.

Wir prüfen für Sie alle Voraussetzungen und die Erfolgsaussichten. Ihre berechtigten Ansprüche werden wir durchsetzen.

Arbeitgeber beraten wir im Vorfeld einer auszusprechenden Kündigung und vertreten auch bei vertraglichen Lösungen, z.B. Beendigungsvergleich nach Kündigung, und in einem Kündigungsschutzprozess Ihre Interessen, sowohl betriebswirtschaftlich vorteilhaft wie auch sozialverträglich.

Bei allen Schwierigkeiten nach der heutigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, Personal abzubauen, unterstützen wir Sie als Unternehmen mit Beratung und Vorschlägen, so daß Ihre betrieblichen Belange (dringende betriebliche Erfordernisse) unter Beachtung der Sozialauswahl (§ 1 KSchG) im Ergebnis durchgesetzt werden können.

Dabei weisen wir ausdrücklich auf die Regelung des § 1a KSchG (Abfindungsangebot in der Kündigung) hin.

Kosten der Rechtsvertretung und des gerichtlichen Verfahrens

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, holen wir dort eine Rechtschutzdeckungszusage ein.

Anderenfalls prüfen wir für Sie (Arbeitnehmer), ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. Beratungshilfe bei Ihnen vorliegen.

Es gilt gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz, daß in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und Arbeitsrechtsstreiten (1. Instanz) jede Partei die Kosten des eigenen Rechtsanwalts selbst tragen muß.

Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem “Streitwert”, dem Wert des Gegenstandes. Bei Kündigungsschutzprozessen wird der Streitwert vom Gericht auf drei Netto-Monatsgehälter festgesetzt; treten weitere Ansprüche hinzu, erhöht dies den Streitwert.

Wir schließen Kostenfragen in die Beratung ein.

Kontakt:

Tel.: 05681 - 5552    Fax: 05681 - 5556

e-mail: info@ra-bickel.de

Das copyright © liegt bei A. Bickel. Kopien und Verwendung unserer urheberrechtlich geschützten Daten, auch auszugsweise, nur mit unserer vorher einzuholenden Zustimmung

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